Wer kein Konto hat, ist in Deutschland wirtschaftlich kaum handlungsfähig. Ohne Girokonto kein Gehalt, keine Mietzahlung, kein Online-Einkauf. Genau für diese Situation wurde das Basiskonto geschaffen. Seit 2016 sind Kreditinstitute in Deutschland verpflichtet, bestimmten Personengruppen ein solches Konto zu eröffnen. Doch viele Betroffene wissen nicht, welche Rechte sie konkret haben, welche Banken sich weigern dürfen und was bei einer unberechtigten Ablehnung zu tun ist. Dieser Artikel klärt den Stand für 2026.
Gesetzliche Grundlage: Was das Zahlungskontengesetz regelt
Die rechtliche Basis liefert das Zahlungskontengesetz (ZKG), das im Juni 2016 in Kraft trat und die EU-Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht überführte. Paragraph 31 ZKG verpflichtet alle Kreditinstitute, die Verbrauchern in Deutschland Zahlungskonten anbieten, zur Eröffnung eines Basiskontos auf Antrag. Der Anspruch gilt ausdrücklich unabhängig von Wohnsitz, Nationalität oder Bonität des Antragstellers. Selbst wer obdachlos ist, eine schlechte Schufa-Auskunft hat oder bisher kein Konto in Deutschland besaß, fällt unter diesen Schutz.
Das Gesetz definiert auch den Mindestumfang des Kontos. Ein Basiskonto muss folgende Leistungen umfassen: Einzahlungen und Auszahlungen von Bargeld, die Ausführung von Überweisungen und Lastschriften sowie die Nutzung einer Zahlungskarte. Ein Dispositionskredit ist nicht vorgesehen, und Banken dürfen das Konto als reines Guthabenkonto führen. Kontoüberziehungen sind also nicht garantiert, aber das Konto selbst muss funktionieren.
Wer genau hat Anspruch auf ein Basiskonto?
Der Anspruch gilt für alle Verbraucher mit legalem Aufenthalt in der Europäischen Union, also nicht nur für Deutsche. Auch EU-Bürger ohne festen Wohnsitz in Deutschland, Asylsuchende und Geduldete können das Konto beantragen. Entscheidend ist der legale Aufenthalt im EU-Raum, nicht der gemeldete Wohnsitz in Deutschland. Eine konkrete Adresse ist keine Voraussetzung für den Antrag, obwohl manche Banken dies fälschlicherweise behaupten.
Ausgeschlossen vom Anspruch sind Personen, die bereits bei derselben Bank ein Zahlungskonto führen, das sie aktiv nutzen können. Wer also schon ein reguläres Girokonto hat, kann kein zweites Basiskonto bei derselben Bank erzwingen. Die Bank darf den Antrag in diesem Fall ablehnen. Außerdem können Konten verweigert werden bei schwerwiegenden Straftaten zulasten des Kreditinstituts oder wenn die Kontoeröffnung gegen Geldwäschevorschriften verstößt.
Welche Banken sind verpflichtet, welche nicht?
Nicht jedes Finanzinstitut unterliegt der Pflicht. Verpflichtet sind Kreditinstitute, die in Deutschland Zahlungskonten für Verbraucher anbieten. Das trifft die meisten Sparkassen, Volksbanken und Privatbanken. Direktbanken ohne Filialnetz, die grundsätzlich Girokonten anbieten, sind ebenfalls einbezogen. Ausgenommen sind spezialisierte Institute ohne Verbrauchergeschäft sowie Bausparkassen und Wertpapierdienstleister, die gar keine Zahlungskonten führen.
Für die Aufsicht ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig. Sie überwacht, ob Banken die Basiskonto-Pflichten einhalten, und nimmt Beschwerden entgegen. Wer eine unberechtigte Ablehnung melden möchte, kann dies direkt über die BaFin-Website tun. Die Behörde kann Banken anweisen, ein Konto zu eröffnen, und Bußgelder verhängen.
Ablauf: Antrag stellen und was bei Ablehnung gilt
Der Anspruch auf ein Basiskonto muss aktiv geltend gemacht werden. Es reicht nicht, einfach ein normales Konto zu beantragen und zu hoffen. Der Antragsteller sollte explizit auf das ZKG verweisen und schriftlich festhalten, dass es sich um einen Antrag nach Paragraph 31 ZKG handelt. Empfehlenswert ist der Weg per Einschreiben mit Rückschein, damit ein Nachweis besteht.
Die Bank hat nach Eingang des vollständigen Antrags zehn Geschäftstage Zeit zu reagieren. Lehnt sie ab, muss sie die Ablehnung schriftlich begründen. Ohne Begründung gilt die Ablehnung als unzulässig. Bei einer unberechtigten Verweigerung stehen dem Verbraucher zwei Wege offen: Beschwerde bei der BaFin oder Klage vor dem zuständigen Zivilgericht. In der Praxis reicht oft schon das Einschalten der BaFin, weil Banken anschließend einlenken.
Typische unzulässige Ablehnungsgründe
- Negativer Schufa-Eintrag ohne weiteres
- Fehlender fester Wohnsitz in Deutschland
- Ausländische Staatsangehörigkeit ohne weiteres
- Kein deutsches Ausweisdokument (Reisepass anderer EU-Staaten reicht)
- Verweis auf „interne Richtlinien“ ohne gesetzliche Grundlage
Kosten und Konditionen: Was Banken verlangen dürfen
Das Basiskonto ist kein kostenloses Konto. Banken dürfen Entgelte verlangen, aber nur in angemessener Höhe. Was „angemessen“ bedeutet, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen konkretisiert. Ein monatliches Kontoführungsentgelt von etwa 8 bis 15 Euro gilt als marktüblich und zulässig. Einige Banken berechnen allerdings deutlich mehr, was zu Streitigkeiten geführt hat. Wer das Gefühl hat, überhöhte Gebühren zu zahlen, kann die Verbraucherzentrale einschalten oder eine Schlichtungsstelle anrufen.
Für 2026 zeichnet sich ab, dass die Entgeltfrage zunehmend im Fokus steht. Die EU-Kommission prüft, ob die bestehenden nationalen Regelungen ausreichend schützend sind, und hat Anpassungen der Zahlungskontenrichtlinie angekündigt. Konkrete gesetzliche Obergrenzen für Basiskonto-Gebühren existieren in Deutschland bislang nicht. Der Druck auf günstigere Konditionen kommt vor allem über die BaFin-Aufsicht und Verbraucherschutzorganisationen.
Sonderfälle: Kündigung und Kontopflege
Eine Bank darf ein Basiskonto kündigen, aber nur aus gesetzlich definierten Gründen. Dazu zählen schwerwiegende Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen, die Verwendung des Kontos für illegale Zwecke oder dauerhaft ausbleibende Entgeltzahlungen trotz Mahnung. Eine Kündigung wegen Inaktivität ist unter bestimmten Bedingungen möglich, wenn das Konto mindestens 24 Monate nicht genutzt wurde und kein Guthaben vorhanden ist. Die Bank muss eine Frist von mindestens zwei Monaten einhalten und die Kündigung schriftlich begründen.
Nach einer Kündigung besteht das Recht, sofort bei einer anderen Bank ein neues Basiskonto zu beantragen. Der gesetzliche Anspruch erlischt durch eine Kündigung nicht. Wer also bei einer Bank rausgeworfen wird, kann am nächsten Tag bei der nächsten Bank erneut einen Antrag nach Paragraph 31 ZKG stellen.
Das Basiskonto ist kein Luxusprodukt und kein Entgegenkommen der Banken. Es ist ein gesetzlich verbrieftes Recht, das Millionen Menschen in Deutschland die wirtschaftliche Teilhabe sichert. Wer dieses Recht kennt und konsequent einfordert, hat gute Chancen, es auch durchzusetzen.
