P-Konto- und Pfändungsrechner 2026: Freibetrag und pfändbarer Betrag
Seit dem 1. Juli 2026 sind vom monatlichen Nettoeinkommen 1.587,40 Euro unpfändbar, auf dem P-Konto sind es aufgerundet 1.590 Euro. Der Rechner zeigt, wie viel bei einer Lohnpfändung bleibt und wie viel Guthaben auf dem P-Konto geschützt ist. Grundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.
- Ohne Unterhaltspflichten bleiben vom Nettolohn mindestens 1.587,40 Euro im Monat frei (bis 30.06.2026: 1.555,00 Euro).
- Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro dazu, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro.
- Vom Einkommen über dem Freibetrag sind je nach Unterhaltspflichten 70 bis 10 Prozent pfändbar, alles über 4.866,30 Euro komplett.
- Auf dem P-Konto schützt die Bank automatisch 1.590 Euro pro Monat, höhere Beträge nur mit Bescheinigung.
Lohnpfändung: pfändbarer Betrag 2026
Werte ab 1. Juli 2026 nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026. Monatliches Nettoeinkommen.
Rechenweg: Netto auf volle 10 € abrunden, Freibetrag abziehen, vom Rest sind je nach Unterhaltspflichten 70, 50, 40, 30, 20 oder 10 % pfändbar. Einkommen über 4.866,30 € ist voll pfändbar.
P-Konto: geschützter Betrag pro Monat
Erhöhungsbeträge berücksichtigt die Bank nur mit Bescheinigung (§ 903 ZPO). Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt in den drei folgenden Monaten geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).
Allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Bei Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) oder einer Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht gelten andere Beträge. Rundungen können um einen Cent von der amtlichen Tabelle abweichen.

Welche Pfändungsfreigrenzen gelten seit dem 1. Juli 2026?
Seit dem 1. Juli 2026 gelten die Beträge der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Der monatliche Grundbetrag steigt von 1.555,00 auf 1.587,40 Euro. Die Werte gelten bis zum 30. Juni 2027.
Die Freigrenzen folgen dem steuerlichen Grundfreibetrag. Nach § 850c Abs. 4 ZPO passt das Bundesministerium der Justiz sie jedes Jahr zum 1. Juli an und veröffentlicht sie im Bundesgesetzblatt. Arbeitgeber und Banken wenden die neuen Werte ab diesem Tag an. Ein neuer Gerichtsbeschluss ist dafür in der Regel nicht nötig, weil Pfändungsbeschlüsse auf die jeweils geltende Tabelle verweisen (§ 850c Abs. 5 ZPO).
| Betrag nach § 850c ZPO | ab 01.07.2026 (monatlich) | 01.07.2025 bis 30.06.2026 | wöchentlich ab 01.07.2026 | täglich ab 01.07.2026 |
|---|---|---|---|---|
| Grundbetrag (unpfändbar) | 1.587,40 € | 1.555,00 € | 365,33 € | 73,06 € |
| plus erste unterhaltsberechtigte Person | 597,42 € | 585,23 € | 137,50 € | 27,50 € |
| plus zweite bis fünfte Person (je) | 332,83 € | 326,04 € | 76,60 € | 15,32 € |
| Höchstbetrag (darüber voll pfändbar) | 4.866,30 € | 4.766,99 € | 1.119,90 € | 223,99 € |
Quellen der Tabelle: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 und Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025, beide auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 29.10.2026.
Wie rechnet der Pfändungsrechner?
Der Pfändungsrechner folgt dem Rechenweg aus § 850c ZPO in vier Schritten. Er rundet das Nettoeinkommen auf volle 10 Euro ab, zieht den Freibetrag ab und nimmt vom Rest den pfändbaren Anteil. Einkommen über dem Höchstbetrag kommt vollständig dazu.
- Abrunden: Das monatliche Nettoeinkommen wird auf einen durch 10 teilbaren Betrag abgerundet (§ 850c Abs. 5 ZPO). Aus 2.007,50 Euro werden 2.000 Euro.
- Freibetrag bestimmen: 1.587,40 Euro, plus 597,42 Euro für die erste und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person.
- Anteil berechnen: Vom Betrag über dem Freibetrag sind ohne Unterhaltspflicht 70 Prozent pfändbar, mit einer Person 50, mit zwei 40, mit drei 30, mit vier 20 und ab fünf Personen 10 Prozent (§ 850c Abs. 3 ZPO).
- Höchstbetrag: Einkommen über 4.866,30 Euro im Monat zählt bei der Berechnung nicht mehr mit und ist voll pfändbar.
Die folgende Tabelle zeigt Beispiele für ein monatliches Nettoeinkommen. Sie wurde mit den amtlichen Werten ab dem 1. Juli 2026 berechnet. In der amtlichen Tabelle können einzelne Beträge wegen der Rundung um einen Cent abweichen.
| Netto pro Monat | 0 Personen | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen |
|---|---|---|---|---|
| 1.500 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 2.000 € | 288,82 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 2.500 € | 638,82 € | 157,59 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 3.000 € | 988,82 € | 407,59 € | 192,94 € | 44,86 € |
| 4.000 € | 1.688,82 € | 907,59 € | 592,94 € | 344,86 € |
| 5.000 € | 2.424,52 € | 1.471,29 € | 1.070,64 € | 736,56 € |

Welches Nettoeinkommen zählt bei der Lohnpfändung?
Bei der Lohnpfändung zählt das Nettoeinkommen nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Bestimmte Bezüge bleiben nach § 850a ZPO ganz oder teilweise außen vor, zum Beispiel die Hälfte der Überstundenvergütung und Weihnachtsgeld bis 795 Euro.
Die Grenze für das Weihnachtsgeld ergibt sich aus dem Gesetz: Unpfändbar ist die Hälfte des monatlichen Freibetrags, aufgerundet auf volle 10 Euro (§ 850a Nr. 4 ZPO). Ab dem 1. Juli 2026 sind das 795 Euro, die Hälfte von 1.590 Euro. Ebenfalls geschützt sind unter anderem Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen im üblichen Rahmen, Geburts- und Heiratsbeihilfen sowie Blindenzulagen.
Der Arbeitgeber rechnet die Pfändung selbst aus und überweist den pfändbaren Teil direkt an den Gläubiger. Er bekommt dafür einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Vollstreckungsgericht zugestellt. Den Rest zahlt er wie gewohnt aus.
Was ist beim P-Konto anders als bei der Lohnpfändung?
Beim P-Konto schützt die Bank nicht das Einkommen, sondern das Guthaben. Sie lässt Dir pro Kalendermonat einen festen Betrag frei. Ab dem 1. Juli 2026 sind das 1.590 Euro, also 1.587,40 Euro aufgerundet auf volle 10 Euro (§ 899 Abs. 1 ZPO).
Ein Prozentsatz vom Mehrbetrag wie bei der Lohnpfändung gilt auf dem Konto nicht. Was über dem geschützten Betrag eingeht, wird für den Gläubiger reserviert. Die Bank darf es nach § 900 ZPO aber erst nach Ablauf des Monats auszahlen, der auf die Gutschrift folgt. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).
Wer Unterhalt leistet, Kindergeld bekommt oder bestimmte Sozialleistungen erhält, hat Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO. Für Unterhaltspflichten gelten dieselben Beträge wie bei der Lohnpfändung: 597,42 Euro für die erste und je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld ist zusätzlich geschützt, außer wenn ein Kind selbst wegen Unterhalt pfändet.
Die Bank kennt Deine Familie und Deine Leistungen nicht. Automatisch schützt sie nur den Grundfreibetrag von 1.590 Euro. Erhöhungsbeträge berücksichtigt sie erst, wenn Du eine Bescheinigung vorlegst, und zwar ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage (§ 903 Abs. 4 ZPO).
Ausstellen dürfen die Bescheinigung die Familienkasse, Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber und anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Eine Bescheinigung ohne Enddatum muss die Bank zwei Jahre lang beachten. Danach darf sie eine neue verlangen.

Wann gilt ein anderer Freibetrag als im Rechner?
Der Rechner gilt für die normale Pfändung wegen Geldforderungen. Bei Unterhaltsschulden (§ 850d ZPO) und bei Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen bestimmt das Vollstreckungsgericht den Freibetrag selbst. Er liegt dann meist niedriger.
Umgekehrt setzt das Gericht auf Antrag einen abweichenden Freibetrag fest, wenn sich das aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift ergibt (§ 906 ZPO). Gehen auf dem P-Konto seit sechs Monaten fast nur unpfändbare Beträge ein und ist das auch für die nächsten sechs Monate zu erwarten, kann es das Guthaben auf Antrag für bis zu zwölf Monate für unpfändbar erklären (§ 907 ZPO).
Nachzahlungen von Sozialleistungen oder Lohn landen oft in einem Monat und sprengen den Freibetrag. Nach § 904 ZPO sind Nachzahlungen bis 500 Euro geschützt. Höhere Beträge sind so weit geschützt, wie sie im eigentlichen Monat nichts Pfändbares ergeben hätten.
Der Rechner zeigt eine allgemeine Orientierung nach § 850c ZPO und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der Pfändungsbeschluss, die Berechnung des Arbeitgebers bzw. der Bank und Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts. Kostenlose Hilfe bieten anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Stand: 29.10.2026.
Was tust Du, wenn mehr gepfändet wird als berechnet?
Wird mehr gepfändet als berechnet, prüfst Du zuerst die Zahl der berücksichtigten Unterhaltspflichten und das zugrunde gelegte Netto. Bei der Bank fehlt meist eine Bescheinigung. Einwände gegen die Höhe musst Du der Bank bis zum Ende des sechsten Folgemonats mitteilen.
Die Frist für Einwände steht in § 899 Abs. 3 ZPO. Beim Lohn ist der Arbeitgeber der richtige Ansprechpartner, er muss die Pfändungstabelle korrekt anwenden. Hilft das nicht, entscheidet auf Antrag das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht. Mehr zum Ablauf, wenn das Geld auf dem Konto nicht reicht, steht im Ratgeber P-Konto: Freibetrag überschritten – so kommst Du an Dein Geld.
- Grundfreibetrag Lohn ab 01.07.2026: 1.587,40 Euro, P-Konto: 1.590 Euro.
- Unterhaltspflichten erhöhen den Freibetrag um 597,42 Euro und je 332,83 Euro.
- Pfändbar sind 70 bis 10 Prozent des Mehrbetrags, ab 4.866,30 Euro alles darüber.
- Auf dem P-Konto zählen Erhöhungen nur mit Bescheinigung, ab dem zweiten Geschäftstag.
- Die Werte ändern sich jedes Jahr zum 1. Juli.
Häufige Fragen zum Pfändungsrechner
Wie viel Geld bleibt mir bei einer Pfändung 2026?
Ohne Unterhaltspflichten bleiben ab dem 1. Juli 2026 mindestens 1.587,40 Euro Nettolohn im Monat unpfändbar, auf dem P-Konto 1.590 Euro. Liegt das Netto darüber, bleiben zusätzlich 30 Prozent des Mehrbetrags bis zur Grenze von 4.866,30 Euro bei Dir.
Ab wann gelten die neuen Pfändungsfreigrenzen?
Die Werte der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Arbeitgeber und Banken wenden sie in der Regel ohne neuen Gerichtsbeschluss an.
Zählt der Ehepartner automatisch als unterhaltsberechtigte Person?
Es zählen Personen, denen Du gesetzlich Unterhalt gewährst, etwa Kinder oder Ehegatten. Hat die Person eigenes Einkommen, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (§ 850c Abs. 6 ZPO).
Gilt der Rechner auch für Selbstständige?
Die Tabelle gilt für Arbeitseinkommen. Bei Selbstständigen wird meist das Konto gepfändet, dann schützt das P-Konto den Grundfreibetrag von 1.590 Euro. Für Honorare gibt es mit § 850i ZPO eine eigene Regel, über die das Vollstreckungsgericht auf Antrag entscheidet.
Quellen
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 · Bundesministerium der Justiz, BGBl. 2026 I Nr. 80 · abgerufen am 29.10.2026
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 · Bundesministerium der Justiz · abgerufen am 29.10.2026
- § 850c ZPO Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen · gesetze-im-internet.de · abgerufen am 29.10.2026
- § 850a ZPO Unpfändbare Bezüge · gesetze-im-internet.de · abgerufen am 29.10.2026
- §§ 899 bis 907 ZPO Pfändungsschutzkonto · gesetze-im-internet.de · abgerufen am 29.10.2026